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   BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74   

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BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74 (https://dejure.org/1975,7684)
BSG, Entscheidung vom 12.02.1975 - 12 RJ 236/74 (https://dejure.org/1975,7684)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 1975 - 12 RJ 236/74 (https://dejure.org/1975,7684)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schulausbildung - Arbeitskraft - Abendgymnasium - Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung - Zumutbarkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 39, 156
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.05.1970 - 7 RKg 8/69

    Anspruch auf Zweitkindergeld für ein volljähriges Kind - Ausschluss beim Bestehen

    Auszug aus BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74
    Eine Schulausbildung liegt insoweit jedoch nur vor, wenn sie die Zeit und Arbeitskraft des Schülers ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt, ihm also selbst eine nur halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist (BSGE 21, 185 = SozR Nr. 13 zu § 1267 RVO; BSGE 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO; BSGE 31, 152 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG = Breithaupt 1970, 882).

    Der Besuch dieser Abendschule kann deshalb nur dann als Schulausbildung im Sinne des § 1267 Satz 2 RVO gewertet werden, wenn er bei Berücksichtigung auch für die häuslichen Arbeiten und den Schulweg benötigten Zeit die Arbeitszeit und Arbeitskraft der Klägerin wenigstens überwiegend beansprucht hat (BSGE 31, 152 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG).

    Entgegen der anscheinend von der Beklagten vertretenen Auffassung ist es deshalb auch unerheblich, daß die Klägerin eine solche Halbtagsbeschäftigung damals tatsächlich ausgeübt hat (BSGE 21, 185; 23, 227; 31, 152).

  • BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61

    Abendschüler - Prüfungsschuljahr - Halbtägige Nebenbeschäftigung

    Auszug aus BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74
    Eine Schulausbildung liegt insoweit jedoch nur vor, wenn sie die Zeit und Arbeitskraft des Schülers ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt, ihm also selbst eine nur halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist (BSGE 21, 185 = SozR Nr. 13 zu § 1267 RVO; BSGE 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO; BSGE 31, 152 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG = Breithaupt 1970, 882).

    Grundsätzlich hängt die Gewährung der Waisenrente nicht von den persönlichen Verhältnissen der Waise - wie z.B. Gesundheit, Begabung, Wohnverhältnissen, Bedürftigkeit - ab (BSGE 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO).

    Entgegen der anscheinend von der Beklagten vertretenen Auffassung ist es deshalb auch unerheblich, daß die Klägerin eine solche Halbtagsbeschäftigung damals tatsächlich ausgeübt hat (BSGE 21, 185; 23, 227; 31, 152).

  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 170/59
    Auszug aus BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74
    Eine Schulausbildung liegt insoweit jedoch nur vor, wenn sie die Zeit und Arbeitskraft des Schülers ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt, ihm also selbst eine nur halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist (BSGE 21, 185 = SozR Nr. 13 zu § 1267 RVO; BSGE 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO; BSGE 31, 152 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG = Breithaupt 1970, 882).

    Entgegen der anscheinend von der Beklagten vertretenen Auffassung ist es deshalb auch unerheblich, daß die Klägerin eine solche Halbtagsbeschäftigung damals tatsächlich ausgeübt hat (BSGE 21, 185; 23, 227; 31, 152).

  • BSG, 25.03.1966 - 12 RJ 590/62
    Auszug aus BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 25. März 1966 - 12 RJ 590/62 - SozEntsch VI § 39 AVG n.F. Nr. 3), gilt das im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Auffassung auch für die Zeit, die der Schüler für seinen Schulweg aufwenden muß.
  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 8/86

    Berufs- oder Schulausbildung nach dem BKGG vor Vollendung des 18. Lebensjahrs,

    Auch Abendschulen, die z.B. dazu dienen, auf das Abitur oder die mittlere Reife vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne eine Schulausbildung (vgl. dazu BSGE 31, 152, 155; 39, 156).

    Die Rechtsprechung hat jedoch den Begriff Schul- und Berufsausbildung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG und entsprechender Vorschriften zur "verlängerten" Waisenrente und zum "verlängerten" Kinderzuschuß dahin eingeschränkt, daß eine Schul- und Berufsausbildung nur vorliege, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BSGE 21, 185, 186; 31, 152, 153 f; 39, 156, 157).

    Dagegen teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung, die von dem früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständig gewesenen 12. und von dem bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat vertreten worden ist (BSGE 39, 156, 157 bzw. BSGE 43, 44, 48 f), nach der eine Schulausbildung nur vorliege, wenn der Schüler mehr als 40 Stunden durch sie in Anspruch genommen werde und ihm deshalb nicht zusätzlich eine Halbtagsbeschäftigung zugemutet werden könne.

    Der 12. Senat ist in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1975 (BSGE 39, 156, 157), der sich die anderen Senate später im Ergebnis oder ausdrücklich angeschlossen haben, von der damals üblichen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden ausgegangen und hat angenommen, daß einem Schüler wöchentlich eine Gesamtbelastung von 60 Stunden zugemutet werden könne.

  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86

    Wöchentliche Mindestdauer der Schul- oder Berufsausbildung nach dem BKGG

    Berufsausbildung ist dagegen die Ausbildung, die spezifische Kenntnisse für den Beruf vermittelt, sei es in Form theoretischen Unterrichts an einer Schule, sei es durch beaufsichtigte praktische Tätigkeit in Betrieben usw. Die Rechtsprechung hat jedoch den Begriff Schul- und Berufsausbildung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG und entsprechender Vorschriften zur "verlängerten" Waisenrente und zum "verlängerten" Kinderzuschuß dahin eingeschränkt, daß eine Schul- und Berufsausbildung nur vorliege, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BSGE 21, 185, 186; 31, 152, 153 f; 39, 156, 157).

    Dagegen teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung, die von dem früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständig gewesenen 12. und von dem bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat (BSGE 39, 156, 157 bzw. BSGE 43, 44, 48 f und Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 -) und bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - und 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vom 4. und 5. Senat (Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 -) bisher vertreten worden ist, nach der eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden durch sie in Anspruch genommen werde.

    Der 12. Senat ist in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1975 (BSGE 39, 156, 157), der sich die anderen Senate später im Ergebnis oder ausdrücklich angeschlossen haben, von der damals üblichen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden ausgegangen und hat angenommen, daß einem Schüler wöchentlich eine Gesamtbelastung von 60 Stunden zugemutet werden könne.

  • BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R

    Berücksichtigung der Zeit einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten

    Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständige 12. Senat und der bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständige 11. Senat hatten diese Rechtsprechung geteilt (vgl BSGE 39, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 - veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 30/94

    Ganztägiger Unterricht nach § 44 Abs. 1 AFG

    In seinem früheren Urteil vom 17. Februar 1981 (SozR 4460 § 11 Nr. 6) hatte sich der Senat vornehmlich auf eine Entscheidung des 12. Senats vom 12. Februar 1975 zum Waisenrentenrecht (BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8) gestützt, die von einer zumutbaren Gesamtbelastung von 60 Stunden in der Woche ausging.

    Da eine Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden zugrunde gelegt wurde, mußte danach die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden in der Woche erfordern (BSGE 31, 152, 154 ff = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG; BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8; BSGE 43, 44, 48 f = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSG, Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86, BB 1987, 2375; Urteil vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87, AmtlMittLVARheinpr 1990, 305; 1989, 558; Urteil vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87, SozSich 1988, 350).

    Selbst bei maßnahmebedingten Belastungen - zB Vor- und Nacharbeit - kommt es nicht darauf an, welche Zeit der Teilnehmer hierfür nach seinen individuellen Fähigkeiten benötigt, sondern es ist auf die typische, durchschnittliche Inanspruchnahme eines Teilnehmers abzustellen (BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07

    Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes

    Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung bzw. Angestelltenversicherung zuständige 12. und 11. Senat hatten diese Auffassung geteilt (BSG, Urteil vom 12.02.1975, 12 RJ 236/74 in SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25.08.1987, 11a RA 26/86).
  • BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86
    Eine solche Inanspruchnahme der Arbeitskraft ist auch für den Anspruch auf Waisenrente (BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8) und für den Anspruch auf Kinderzuschuß (BSGE 43, 44, 48 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9) Voraussetzung.

    In diesem Maße nimmt eine Ausbildung unabhängig von ihrer zeitlichen Lage außerhalb der üblichen Arbeitszeit die Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch und schließt damit auch eine versicherungspflichtige Halbtagstätigkeit aus, wenn sie einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden erfordert (zur Ausfallzeit SozR 2200 § 1259 Nr. 47 und 62; zum Kinderzuschuß BSGE 43, 44, 49 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; zur Waisenrente BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8).

    Für die Frage, ob allein aufgrund der Teilnahme am TKE eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen war, kommt es auf die für einen durchschnittlich begabten Teilnehmer objektiv erforderliche Zeit an (BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8; BSGE 43, 44, 48 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9).

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 128/90

    Zumutbarkeit iS. von § 103 Abs. 1 AFG , objektive Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1

    Die - inzwischen aufgegebene - Rechtspr des BSG zum Kindergeld- und Kinderzuschlagsrecht, derzufolge die Grenze zumutbarer Belastung von Schülern durch Unterricht und Erwerbstätigkeit einschließlich Vorbereitungszeit und Wegezeiten bei insgesamt 60 Stunden wöchentlich liege (BSGE 39, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8; vgl BSGE 31, 152 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG), setzte voraus, daß mehr als 48 Stunden, in den gegebenen Fällen bis zu 60 Stunden hierfür aufgewendet werden können.

    Rechtlicher Ausgangspunkt war die vorgefundene Rechtspr, daß eine Schul- oder Berufsausbildung nur vorliegt, wenn die Zeit und Arbeitskraft des Kindes durch sie ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (BSGE 21, 185, 186 = SozR Nr. 13 zu § 1267 RVO; BSGE 31, 152, 153 f = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG; BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8).

  • BSG, 09.12.1981 - 1 RA 43/80

    Einberufung zum Wehrdienst - Unterbrechung des Hochschulstudium - Ausfallzeit -

    Eine derart überwiegende Beanspruchung wird nur für die Schulausbildung als solche (BSGE 39, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8) oder auch für die Zeit der Vorbereitung einer Dissertation gefordert, wenn das Studium mit der Promotion abschließt (BSGE 38, 116, 117 = SozR 2200 § 1259 Nr. 5), nicht aber für die unterrichtsfreie Zeit (BSGE 48, 193, 194 = SozR 2200 § 1259 Nr. 39) und auch nicht für die Semesterferien (vgl. Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, das AVG, 2./3. Aufl., § 36 Anm. B IV 2.3.8).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - L 10 R 4726/10
    Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung bzw. Angestelltenversicherung zuständige 12. und 11. Senat hatten diese Auffassung geteilt (BSG, Urteil vom 12.02.1975, 12 RJ 236/74 in SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25.08.1987, 11a RA 26/86).
  • BSG, 30.04.1982 - 11 RA 36/81

    Ausbildung; Unterricht; Ausbildungsformen; Fachschulausbildung

    Das ist der Fall, wenn die Ausbildung zu einer Belastung mit mehr als 40 Wochenstunden führt (SozR § 1262 Nr. 9; BSGE 39, 156; s auch SozR 4100 § 103 Nr. 12); daneben kann sich aber auch aus der Lage der Ausbildungszeit ergeben, daß eine mehr als nur geringfügige Tätigkeit nicht zu erwarten ist.
  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80

    Ganztägiger Unterricht - Vollzeitunterricht

  • SG Gelsenkirchen, 22.03.2000 - S 5 RA 22/99

    Rentenversicherung

  • BSG, 26.11.1975 - 10 RV 135/75

    Anspruch auf Gewährung der Waisenrente über das siebenundzwanzigste Lebensjahr

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2009 - L 7 AL 213/06
  • SG Osnabrück, 26.07.2016 - S 1 R 535/14
  • BSG, 30.06.1977 - 12 RAr 90/76
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